Europäisches Beihilferecht
Tätigkeitsschwerpunkte bei
Prüfung staatlicher Maßnahmen auf ihre beihilferechtliche Relevanz ● Rechtliche Ausgestaltung von Zuwendungsbescheiden und Verträgen im Hinblick auf die Notifizierungspflicht und die Genehmigungsfähigkeit von Beihilfen ● Begleitung von Prüfverfahren der Europäischen Kommission ● Wettbewerberbeschwerden ● Monitoring der Auflagen und Bedingungen von Beihilfegenehmigungen ● Rückforderung von Beihilfen ● Verfahren vor nationalen Gerichten und den Europäischen Gerichten (EuG und EuGH)
Bedeutung des europäischen Beihilferechts
Das EU-Beihilferecht ist neben dem Kartell- und Fusionsrecht ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. Es soll Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verhindern, die entstehen können, wenn die öffentliche Hand einzelne Unternehmen oder ganze Branchen mit öffentlichen Mitteln unterstützt. Die Beihilfekontrolle erfolgt durch die Europäische Kommission und zunehmend durch nationale Gerichte. Für die Genehmigung von Beihilfen ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig. Das EU-Beihilferecht macht deswegen einen großen Teil der Verfahren aus, in denen Unternehmen von Entscheidungen der Europäischen Kommission unmittelbar betroffen sind.
Die nationalen Gerichte haben im Rahmen der Beihilfekontrolle die Aufgabe, Wettbewerber vor negativen Auswirkungen (noch) nicht genehmigter Beihilfen zu schützen und die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Rückforderung von Beihilfen zu überprüfen. Zur Überprüfung einer Genehmigungs-, Negativ- oder Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission sind allerdings nur EuG und EuGH berufen. Die wachsende Bedeutung des EU-Beihilferechts lässt sich daher an der Beschäftigung deutscher Gerichte mit dieser Thematik ablesen. Der BGH hat erstmals im Jahr 2003 und seither wiederholt entschieden, dass Verträge unheilbar nichtig sind, wenn sie Beihilfen zum Gegenstand haben (z.B. Verkauf eines Grundstückes durch die öffentliche Hand zu einem ungewöhnlich günstigen Preis) und nicht zuvor die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt wurde. Bereits in den Jahren 1998 und 2000 hatten BVerfG und BVerwG die Anwendbarkeit der Grundsätze des Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit zugunsten der Durchsetzung der Beihilferückforderung stark eingeschränkt (Alcan-Rechtsprechung).
Nach dem Vertrag von Lissabon befinden sich die primärrechtlichen Bestimmungen des EU- Beihilferechts in Art. 107 – 109 AEUV (bis zum 30. November 2009 in Art. 87 – 89 EG). Während diese Bestimmungen nur sprachlich angepasst wurden, wurde das Vertragsziel des unverfälschten Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. g EG) nicht mehr in den Vertrag, sondern nur noch in ein Protokoll aufgenommen.
Das EU-Beihilferecht richtet sich nur gegen die wettbewerbswidrige Begünstigung von Unternehmen durch die EU-Mitgliedstaaten. Die Subventionierung von Unternehmen durch Drittstaaten kann durch Ausgleichszölle (counterveiling duty) ausgeglichen werden, wenn diese in der EU Güter oder Leistungen anbieten (mehr ...)
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