Europäisches Beihilferecht

Bedeutung

Abriss

Anwendungsbeispiele

Links


Tätigkeitsschwerpunkte bei

 

Prüfung staatlicher Maßnahmen auf ihre beihilferechtliche Relevanz  ●  Rechtliche Ausgestaltung von Zuwendungsbescheiden und Verträgen im Hinblick auf die Notifizierungspflicht und die Genehmigungsfähigkeit von Beihilfen ● Begleitung von Prüfverfahren der Europäischen Kommission  ●  Wettbewerberbeschwerden ●  Monitoring der Auflagen und Bedingungen von Beihilfegenehmigungen ●  Rückforderung von Beihilfen ●  Verfahren vor nationalen Gerichten und den Europäischen Gerichten (EuG und EuGH)

 

Bedeutung des europäischen Beihilferechts

Das EU-Beihilferecht ist neben dem Kartell- und Fusionsrecht ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. Es soll Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verhindern, die entstehen können, wenn die öffentliche Hand einzelne Unternehmen oder ganze Branchen mit öffentlichen Mitteln unterstützt. Die Beihilfekontrolle erfolgt durch die Europäische Kommission und zunehmend durch nationale Gerichte. Für die Genehmigung von Beihilfen ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig. Das EU-Beihilferecht macht deswegen einen großen Teil der Verfahren aus, in denen Unternehmen von Entscheidungen der Europäischen Kommission unmittelbar betroffen sind.

Die nationalen Gerichte haben im Rahmen der Beihilfekontrolle die Aufgabe, Wettbewerber vor negativen Auswirkungen (noch) nicht genehmigter Beihilfen zu schützen und die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Rückforderung von Beihilfen zu überprüfen. Zur Überprüfung einer Genehmigungs-, Negativ- oder Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission sind allerdings nur EuG und EuGH berufen. Die wachsende Bedeutung des EU-Beihilferechts lässt sich daher an der Beschäftigung deutscher Gerichte mit dieser Thematik ablesen. Der BGH hat erstmals im Jahr 2003 und seither wiederholt entschieden, dass Verträge unheilbar nichtig sind, wenn sie Beihilfen zum Gegenstand haben (z.B. Verkauf eines Grundstückes durch die öffentliche Hand zu einem ungewöhnlich günstigen Preis) und nicht zuvor die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt wurde. Bereits in den Jahren 1998 und 2000 hatten BVerfG und BVerwG die Anwendbarkeit der Grundsätze des Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit zugunsten der Durchsetzung der Beihilferückforderung stark eingeschränkt (Alcan-Rechtsprechung).

Nach dem Vertrag von Lissabon befinden sich die primärrechtlichen Bestimmungen des EU- Beihilferechts in Art. 107 – 109 AEUV (bis zum 30. November 2009 in Art. 87 – 89 EG). Während diese Bestimmungen nur sprachlich angepasst wurden, wurde das Vertragsziel des unverfälschten Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. g EG) nicht mehr in den Vertrag, sondern nur noch in ein Protokoll aufgenommen.

Das EU-Beihilferecht richtet sich nur gegen die wettbewerbswidrige Begünstigung von Unternehmen durch die EU-Mitgliedstaaten. Die Subventionierung von Unternehmen durch Drittstaaten kann durch Ausgleichszölle (counterveiling duty) ausgeglichen werden, wenn diese in der EU Güter oder Leistungen anbieten (mehr ...)
 

 

Abriss des EU-Beihilferechts

In einem Abriss für den ersten Überblick kann das EU-Beihilferecht auf wenige Fragen reduziert werden:


Was ist eine Beihilfe?

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?

Welche rechtlichen Schritte stehen dem Begünstigten zur Verfügung?

Welche rechtlichen Schritte kann ein Wettbewerber ergreifen?

Anwendungsbeispiele

Ein besonderes Risiko, mit rechtswidrigen Beihilfen (und später mit einer Beihilferückforderung) konfrontiert zu werden, besteht bei der Übernahme von Unternehmen und Betrieben, die von der öffentlichen Hand finanziert wurden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Betrieb vorteilhafte Liefer- und Leistungsverträge übernommen werden, die nicht über eine Ausschreibung auf ihre Marktkonformität hin überprüft wurden.

Die Sanierung von Unternehmen gelingt – auch in der Insolvenz – häufig nur mit Unterstützung der öffentlichen Hand, sei es durch Kapitalzuführung, z.B. in Form von Darlehen, durch Bürgschaften oder durch Verzichte oder großzügige Stundungen. Die Europäische Kommission steht diesen Beihilfen besonders kritisch gegenüber, da sie das Ausscheiden eines Unternehmens am Markt verhindern und deswegen intensiv in den Wettbewerb eingreifen.

Das Beihilferecht ist quasi die Kehrseite des Förderrechts. Während der Staat unter förderpolitischen Gesichtspunkten die Fördertatbestände bestimmt, ist es grundsätzlich der Europäischen Kommission vorbehalten, die Vereinbarkeit der Förderung mit der Entwicklung des Binnenmarktes zu prüfen. Für das betroffene Unternehmen hat diese Kompetenzaufteilung den Nachteil, dass er sich trotz eines positiven Förderbescheides vergewissern muss, ob das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde. In den jeweiligen Einzelfällen ist auch kaum zu erkennen, welche Auflagen und Bedingungen des Förderbescheides auf die beihilferechtliche Genehmigung des Förderprogramms zurückgehen und damit nicht zur Disposition der Verwaltung stehen. Ein Abweichen von den Bedingungen und Auflagen des Förderbescheides kann zur Aufhebung bzw. zum Widerruf führen. Ein Abweichen von Bedingungen und Auflagen aus der beihilferechtlichen Genehmigung erfordert daher nicht nur die Zustimmung der Verwaltung, sondern auch die der Europäischen Kommission.

Unternehmen können durch die Förderung eines Wettbewerbers erheblich beeinträchtigt werden. Das EU-Beihilferecht bietet die Mittel, um sich durch die Einschaltung nationaler Gerichte, der Europäischen Kommission oder der Europäischen Gerichte in Luxemburg (Gericht der Europäischen Union, Europäischer Gerichtshof) gegen die finanzielle Bevorzugung eines Konkurrenten zur Wehr zu setzen.
 

 

Links zum EU-Beihilfenrecht (Bitte beachten Sie unseren Warnhinweis zum Haftungsausschluss):


Rechtstexte
EU-Beihilferecht – Rechtstexte (Website der GD Wettbewerb der EU-Kommission)
Sonderregeln zur Finanzkrise
Lissabonverträge

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – VO 800/2008 (09.08.2008)
De-Minimis-Beihilfen – VO 1998/2006 (28.12.2006)
Daseinsvorsorge – DAWI-Entscheidung – 2005/842/EG (29.11.2005)
ÖPNV – VO 1370/2007 (03.12.2007)
Beihilfeverfahrensverordnung - BVVO – VO 659/1999 (konsolidierte Fassung 01.01.2007)
Durchführungsverordnung zur BVVO – VO 794/2004 (konsolidierte Fassung 24.11.2009)
Referenz-/Diskontierungszinssätze

Transparenzrichtlinie-Gesetz (21.12.2006)

Entscheidungen
Suchmaske für Entscheidung der EU-Kommission
Suchmaske für Entscheidungen des EuGH und des EuG (ab 17.06.1997)
Rechtsprechungsregister von EuGH/EuG

Literatur im Internet
Praxisleitfaden Europäisches Beihilfenrecht 2008
European State Aid Law - a compendium for practical application 2008
EU-Beihilfenrecht (Vorlesungsskript 2004/2005)

Eigene Publikationen

Politiken
Beihilfenkontrollpolitik (BMWi)
Subventionspolitik (BMF)

Antisubventionsegeln / Bestimmungen gegen Subventionen von Drittstaaten

Förderdatenbank für Bund und Länder